§1 Geltung der Bedingungen
Alle Vereinbarungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung schriftlich zu.
§2 Zustandekommen eines Vertrages, Vertragsparteien
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Ein Auftrag ist von uns erst angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung abzutreten.
§3 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Verzichtet der Käufer auf eine Auftragsbestätigung oder wird aus einem anderen Grund keine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, gelten die Preise der aktuellen (= jüngsten) Preisliste.
(2) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(3) Wenn zwischen Vertragsschluss und vorgesehenem Liefertermin ein Preislistenwechsel liegt, gelten die Listenpreise zum Bestellungszeitpunkt, soweit nicht anders vereinbart.
(4) Die Preise gelten ab Werk Hagen.
(5) Verpackungs-, Transport- und sonstige Nebenkosten sowie Zölle und sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
(7) Die Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar. Maßgebend ist der Zahlungseingang. Skonto wird nur auf den reinen Nettowarenwert (nach Abzug von evtl. Rabatten, Fracht u. ä.) gewährt.
(8) Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig.
(9) Bei Zahlungsverzug haben wir Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der verzugsgegenständlichen Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.
Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von uns selbst zu zahlender Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens ausdrücklich vorbehalten bleibt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Verzugsschaden anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
§5 Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
§6 Lieferzeiten
(1) Lieferzeiten/Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung aller notwendigen vereinbarten Vorleistungen durch den Käufer. Sie ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist der Liefergegenstand das Werk verlassen hat; soweit der Transport von dem Kunden zu bewirken ist, sobald die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes dem Kunden gemeldet ist.
(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(4) Für den Fall, dass wir mit einer Lieferung in Verzug kommen, ist der Verzögerungsschaden des Bestellers begrenzt auf den unmittelbaren, vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Insbesondere werden nicht ersetzt Produktionsausfall, Betriebsunterbrechnungen und entgangener Gewinn.
(5) In Fällen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Atom-/ Reaktorunfälle oder bei von uns nicht zu vertretenden Produktionsstörungen schiebt sich der Liefertermin zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend hinaus, jedoch nicht über drei Monate. Nach Ablauf dieser drei Monate ist jede Seite zum Rücktritt vom Vertrag bzw. bei zuvor erfolgten Teilleistungen zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Schadensersatzansprüche können in diesem Falle nicht geltend gemacht werden.
§7 Sonderanfertigungen
(1) Werden Aufträge für Sonderanfertigungen storniert, berechnen wir die gesamten bis zum Eingang der Stornierung geleisteten Arbeiten und verarbeiteten Teile bis zu einem Höchstbetrag, der dem Wert der Gesamtlieferung entsprochen hätte.
(2) Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
§8 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch hinsichtlich von Teillieferungen – mit ihrer Auslieferung an den Kunden, einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Dabei ist unerheblich, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) In den Fällen, in denen der Transport zu unseren Lasten geht, haften wir lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl der in dem Vertrag beschriebenen Transportmittel. Die Auswahl des Transportmittels erfolgt nach unserem Ermessen. Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Art der Versendung zu wählen. Versicherungen führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Rechnung aus.
(3) Alle Vereinbarungen in Bezug auf die Übernahme der Transportkosten und der Kosten der Versicherung beziehen sich, auch wenn insoweit die Anwendung von Incoterms/TRADE Terms vereinbart wird, ausschließlich auf die genannten Kosten und lassen den Gefahrübergang unberührt.
§9 Untersuchung und Rüge
(1) Bei zumutbarer Untersuchung erkennbare (offensichtliche) Mängel sind unverzüglich nach Übergabe der Waren, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen.
(2) Alle Kosten einer Untersuchung gehen zu Lasten des Kunden.
§10 Warenrücksendungen
(1) Bei Warenrücknahme durch Servo wird der Wert der Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben, dessen Feststellung auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten durch einen durch Servo zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat.
(2) Warenlieferungen mit einem Lieferdatum älter als 12 Monate sind vom Umtausch ausgeschlossen.
(3) Bei Waren, deren Verfallsdatum bis zu maximal sechs Monate beträgt, ist der Umtausch ausgeschlossen.
(4) Bei Medizinprodukten kann nur chargengenaue Ware in der Originalverpackung und mit einem Lieferdatum nicht älter als sechs Wochen zurückgenommen werden.
(5) Artikel, für die besondere Lagerbedingungen gelten (z.B. hinsichtlich Temperatur) sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.
(6) Es werden nur „frei Haus“ gelieferte Rücksendungen akzeptiert.
(7) Bei Warenrücksendungen erhebt Servo einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 % des Warenwertes, mindestens jedoch 15,00 Euro pro Rücksendung.
§11 Gewährleistung und Schadenersatz
(1) Ist die gelieferte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so können wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, so kann der Kunde Rechte nur wegen des mangelhaften Teils geltend machen.
(2) In Fällen unsachgemäßer Behandlung und Lagerung entgegen der Vorgaben unserer Gebrauchsanweisungen und besonderen Lagerungshinweisen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(3) Schlagen unsere Nachbesserungsversuche fehl, kann der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(4) Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte beträgt 12 Monate.
(5) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung.
(6) Die Kaufpreiszahlung kann unter Berufung auf vermeintliche Mängel nur verweigert werden, wenn die Gewährleistungsansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – eingeschlossen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den unmittelbaren, vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere werden nicht ersetzt Produktionsausfall, Betriebsunterbrechnungen und entgangener Gewinn. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(9) Die vorstehenden Regelungen finden Anwendung auf den Bereich der vertraglichen und deliktischen Haftung.
§12 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch erst zukünftig entstehender Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund, gegen diesen zustehen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, unsere Waren in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr bestimmungsgemäß zu nutzen, zu verarbeiten, einzubauen und wie ein Wiederverkäufer zu liefern und zu veräußern.
(3) Diese Befugnis endet unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns mit der Zahlungseinstellung des Kunden oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
(4) Zu einer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist der Kunde nicht befugt. Im Falle der Veräußerung unseres Eigentums tritt der Kunde schon jetzt seine gesamte Forderung aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag, für den Fall des Miteigentums anteilmäßig, bis zur Höhe unserer Restforderung unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
(5) Soweit dies nach dem Recht des Staates, in welchen geliefert wird, nicht möglich ist, ist der Kunde verpflichtet, sich andere Sicherungsrechte an der Ware vorzubehalten oder zu vereinbaren. Der Kunde tritt diese Rechte schon jetzt an uns ab, was wir hiermit annehmen.
(6) Der Weiterveräußerung steht der Einbau der Sache in Grundstücke oder Bauwerke oder die Verwendung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.
(7) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber uneingeschränkt nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat er die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern auf seine Kosten die Abtretung anzuzeigen.
(8) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung unserer Ware mit fremder Ware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Kunde uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(9) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.
(11) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe unserer Forderungen abgetreten.
§13 Urheberschutz
An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Modellen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte umfänglich vor. Verstöße des Kunden lösen Schadensersatzpflichten aus.
§14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Servo Dental GmbH & Co. KG, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Außerdem wird der Sitz der Servo Dental GmbH & Co. KG als Gerichtsstand für den Fall vereinbart, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder dass dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort für alle vertragsgegenständlichen gegenseitigen Verpflichtungen von Servo und dem Kunden ist der Sitz der Servo Dental GmbH & Co. KG, soweit beide Parteien Kaufleute sind.
§15 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§16 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.
§1 Geltung der Bedingungen
Alle Vereinbarungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung schriftlich zu.
§2 Zustandekommen eines Vertrages, Vertragsparteien
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Ein Auftrag ist von uns erst angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung abzutreten.
§3 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Verzichtet der Käufer auf eine Auftragsbestätigung oder wird aus einem anderen Grund keine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, gelten die Preise der aktuellen (= jüngsten) Preisliste.
(2) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(3) Wenn zwischen Vertragsschluss und vorgesehenem Liefertermin ein Preislistenwechsel liegt, gelten die Listenpreise zum Bestellungszeitpunkt, soweit nicht anders vereinbart.
(4) Die Preise gelten ab Werk Hagen.
(5) Verpackungs-, Transport- und sonstige Nebenkosten sowie Zölle und sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
(7) Die Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar. Maßgebend ist der Zahlungseingang. Skonto wird nur auf den reinen Nettowarenwert (nach Abzug von evtl. Rabatten, Fracht u. ä.) gewährt.
(8) Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig.
(9) Bei Zahlungsverzug haben wir Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der verzugsgegenständlichen Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.
Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von uns selbst zu zahlender Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens ausdrücklich vorbehalten bleibt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Verzugsschaden anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
§5 Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
§6 Lieferzeiten
(1) Lieferzeiten/Liefertermine gelten nur als annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung aller notwendigen vereinbarten Vorleistungen durch den Käufer. Sie ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist der Liefergegenstand das Werk verlassen hat; soweit der Transport von dem Kunden zu bewirken ist, sobald die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes dem Kunden gemeldet ist.
(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(4) Für den Fall, dass wir mit einer Lieferung in Verzug kommen, ist der Verzögerungsschaden des Bestellers begrenzt auf den unmittelbaren, vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Insbesondere werden nicht ersetzt Produktionsausfall, Betriebsunterbrechnungen und entgangener Gewinn.
(5) In Fällen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Atom-/ Reaktorunfälle oder bei von uns nicht zu vertretenden Produktionsstörungen schiebt sich der Liefertermin zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend hinaus, jedoch nicht über drei Monate. Nach Ablauf dieser drei Monate ist jede Seite zum Rücktritt vom Vertrag bzw. bei zuvor erfolgten Teilleistungen zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Schadensersatzansprüche können in diesem Falle nicht geltend gemacht werden.
§7 Sonderanfertigungen
(1) Werden Aufträge für Sonderanfertigungen storniert, berechnen wir die gesamten bis zum Eingang der Stornierung geleisteten Arbeiten und verarbeiteten Teile bis zu einem Höchstbetrag, der dem Wert der Gesamtlieferung entsprochen hätte.
(2) Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
§8 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch hinsichtlich von Teillieferungen – mit ihrer Auslieferung an den Kunden, einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Dabei ist unerheblich, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) In den Fällen, in denen der Transport zu unseren Lasten geht, haften wir lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl der in dem Vertrag beschriebenen Transportmittel. Die Auswahl des Transportmittels erfolgt nach unserem Ermessen. Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Art der Versendung zu wählen. Versicherungen führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Rechnung aus.
(3) Alle Vereinbarungen in Bezug auf die Übernahme der Transportkosten und der Kosten der Versicherung beziehen sich, auch wenn insoweit die Anwendung von Incoterms/TRADE Terms vereinbart wird, ausschließlich auf die genannten Kosten und lassen den Gefahrübergang unberührt.
§9 Untersuchung und Rüge
(1) Bei zumutbarer Untersuchung erkennbare (offensichtliche) Mängel sind unverzüglich nach Übergabe der Waren, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen.
(2) Alle Kosten einer Untersuchung gehen zu Lasten des Kunden.
§10 Warenrücksendungen
(1) Bei Warenrücknahme durch Servo wird der Wert der Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben, dessen Feststellung auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten durch einen durch Servo zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat.
(2) Warenlieferungen mit einem Lieferdatum älter als 12 Monate sind vom Umtausch ausgeschlossen.
(3) Bei Waren, deren Verfallsdatum bis zu maximal sechs Monate beträgt, ist der Umtausch ausgeschlossen.
(4) Bei Medizinprodukten kann nur chargengenaue Ware in der Originalverpackung und mit einem Lieferdatum nicht älter als sechs Wochen zurückgenommen werden.
(5) Artikel, für die besondere Lagerbedingungen gelten (z.B. hinsichtlich Temperatur) sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.
(6) Es werden nur „frei Haus“ gelieferte Rücksendungen akzeptiert.
(7) Bei Warenrücksendungen erhebt Servo einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 % des Warenwertes, mindestens jedoch 15,00 Euro pro Rücksendung.
§11 Gewährleistung und Schadenersatz
(1) Ist die gelieferte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so können wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, so kann der Kunde Rechte nur wegen des mangelhaften Teils geltend machen.
(2) In Fällen unsachgemäßer Behandlung und Lagerung entgegen der Vorgaben unserer Gebrauchsanweisungen und besonderen Lagerungshinweisen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(3) Schlagen unsere Nachbesserungsversuche fehl, kann der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(4) Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte beträgt 12 Monate.
(5) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung.
(6) Die Kaufpreiszahlung kann unter Berufung auf vermeintliche Mängel nur verweigert werden, wenn die Gewährleistungsansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – eingeschlossen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den unmittelbaren, vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere werden nicht ersetzt Produktionsausfall, Betriebsunterbrechnungen und entgangener Gewinn. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(9) Die vorstehenden Regelungen finden Anwendung auf den Bereich der vertraglichen und deliktischen Haftung.
§12 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch erst zukünftig entstehender Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund, gegen diesen zustehen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, unsere Waren in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr bestimmungsgemäß zu nutzen, zu verarbeiten, einzubauen und wie ein Wiederverkäufer zu liefern und zu veräußern.
(3) Diese Befugnis endet unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns mit der Zahlungseinstellung des Kunden oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
(4) Zu einer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist der Kunde nicht befugt. Im Falle der Veräußerung unseres Eigentums tritt der Kunde schon jetzt seine gesamte Forderung aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag, für den Fall des Miteigentums anteilmäßig, bis zur Höhe unserer Restforderung unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
(5) Soweit dies nach dem Recht des Staates, in welchen geliefert wird, nicht möglich ist, ist der Kunde verpflichtet, sich andere Sicherungsrechte an der Ware vorzubehalten oder zu vereinbaren. Der Kunde tritt diese Rechte schon jetzt an uns ab, was wir hiermit annehmen.
(6) Der Weiterveräußerung steht der Einbau der Sache in Grundstücke oder Bauwerke oder die Verwendung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.
(7) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber uneingeschränkt nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat er die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern auf seine Kosten die Abtretung anzuzeigen.
(8) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung unserer Ware mit fremder Ware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Kunde uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(9) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.
(11) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe unserer Forderungen abgetreten.
§13 Urheberschutz
An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Modellen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte umfänglich vor. Verstöße des Kunden lösen Schadensersatzpflichten aus.
§14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Servo Dental GmbH & Co. KG, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Außerdem wird der Sitz der Servo Dental GmbH & Co. KG als Gerichtsstand für den Fall vereinbart, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder dass dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort für alle vertragsgegenständlichen gegenseitigen Verpflichtungen von Servo und dem Kunden ist der Sitz der Servo Dental GmbH & Co. KG, soweit beide Parteien Kaufleute sind.
§15 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§16 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.